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Kalender mit markierten Tagen für die 183-Tage-Regel für Remote-Worker und Workation
Rechtliches & Versicherung

183-Tage-Regel einfach erklärt: Was Remote-Worker wissen müssen (2026)

RemoteDACH Redaktion7. Juli 20267 Min. Lesezeit

Die 183-Tage-Regel nach OECD-Muster: drei Bedingungen, richtige Zählweise, typische Irrtümer und was die Regel nicht regelt. Mit Quellen und Stand.

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Du planst eine längere Workation oder überlegst, aus dem Ausland zu arbeiten? Dann stößt du früher oder später auf die 183-Tage-Regel. Sie klingt nach einer festen Grenze, ist aber nur eine von mehreren Bedingungen in einem Doppelbesteuerungsabkommen.

Der Text ist allgemeine Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Der Wortlaut eines konkreten Abkommens kann vom Muster abweichen.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was die 183-Tage-Regel regelt
  2. Was die Regel nicht regelt
  3. So zählst du die Tage
  4. Was passiert bei Überschreitung
  5. Typische Irrtümer
  6. Beispiele mit Tagen
  7. Was du praktisch tun kannst
  8. Häufige Fragen

Was die 183-Tage-Regel regelt

Die 183-Tage-Regel steht in Artikel 15 Absatz 2 des OECD-Musterabkommens. Sie beantwortet eine Frage: Wann bleibt der Lohn nur im Wohnsitzland steuerpflichtig, obwohl du im anderen Land arbeitest? Das Muster nennt dafür drei Bedingungen, die alle zugleich erfüllt sein müssen:

  1. Du hältst dich im anderen Land höchstens 183 Tage in einem Zwölf-Monats-Zeitraum auf, der im betreffenden Steuerjahr beginnt oder endet. Einzelne Abkommen zählen anders, zum Beispiel das DBA Deutschland-Österreich nach dem Kalenderjahr.
  2. Dein Lohn wird von einem Arbeitgeber gezahlt oder in dessen Namen, der im anderen Land nicht ansässig ist.
  3. Der Lohn wird nicht von einer Betriebsstätte getragen, die dein Arbeitgeber im anderen Land hat.

Fehlt auch nur eine Bedingung, greift die Ausnahme nicht. Dann darf das Land, in dem du arbeitest, den Lohn besteuern (Art. 15 Abs. 1). Die Bedingungen sind sinngemäß aus dem englischen Originaltext übersetzt. Viele DBA folgen dem Muster in den Grundzügen, im Einzelfall weicht der Wortlaut ab.

Was die Regel nicht regelt

Die 183-Tage-Regel entscheidet nur, welcher Staat den Lohn besteuern darf. Sie bestimmt weder deinen Wohnsitz noch deine Sozialversicherung.

Der Wohnsitz hängt an deiner Wohnung (§ 8 AO). Für den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gilt eine andere Grenze: ein zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten (§ 9 Satz 2 AO). Die 183 Tage aus dem Abkommen und die sechs Monate aus der Abgabenordnung sind zwei verschiedene Regeln.

Die Sozialversicherung steht nicht in Artikel 15. Wie du im Ausland versichert bleibst, erklären die Artikel zur A1-Bescheinigung und zur Krankenversicherung bei Remote-Arbeit im Ausland. Ob du dich im Gastland anmelden musst, steht ebenfalls nicht im Abkommen.

So zählst du die Tage

Das Muster stellt auf die physische Anwesenheit im anderen Land ab. Nach dem OECD-Kommentar zu Artikel 15 (Rn. 5) zählt jeder Tag mit, an dem du auch nur zeitweise im Land bist: An- und Abreisetag, Wochenenden, Feiertage und Urlaub im Land. Ganze Tage außerhalb des Landes zählen nicht. Ob ein einzelnes Abkommen das übernimmt, steht im Text.

Der Zeitraum ist nicht zwingend das Kalenderjahr. Nach dem OECD-Muster zählen zwölf Monate, die im Steuerjahr beginnen oder enden (Art. 15 Abs. 2 Buchst. a). Die Fassung von 1977 stellte nur auf das Steuerjahr ab, der Kommentar nennt das als Schwachstelle (Rn. 4). Ältere Abkommen können deshalb anders zählen. Das DBA Deutschland-Österreich stellt auf das Kalenderjahr ab (Art. 15 Abs. 2 Nr. 1). Prüfe deshalb vor jeder Planung, welche Zählweise das Abkommen mit deinem Gastland vorsieht.

Mehrere Aufenthalte werden innerhalb des Zeitraums zusammengezählt. Eine Reise nach Hause unterbricht die Zählung nicht, sie verringert nur die Tage im Land.

Was passiert bei Überschreitung

Überschreitest du die 183 Tage oder ist eine andere Bedingung nicht erfüllt, darf das Land, in dem du arbeitest, den Lohn besteuern. Doppelt zahlst du deshalb nicht automatisch: Nach dem Muster beseitigt der Wohnsitzstaat die Doppelbesteuerung durch Anrechnung oder Freistellung. Wie das in deinem Fall funktioniert, erklärt der Hauptartikel Steuern als Remote-Worker.

Ohne DBA fehlt diese Regel. Ob und wie sich Doppelbesteuerung vermeiden lässt, richtet sich dann nach dem Recht beider Länder. Hier lohnt sich eine individuelle Prüfung.

Typische Irrtümer

Die häufigsten Irrtümer betreffen die Tagesgrenze, den Arbeitgeber und den Arbeitsplatz im Ausland.

  • ●183 Tage sind eine feste Grenze, unter der nichts passiert. Die Tage sind nur eine von drei Bedingungen. Auch unter 183 Tagen greift die Ausnahme nicht, wenn der Arbeitgeber im anderen Land ansässig ist oder dort eine Betriebsstätte den Lohn trägt.
  • ●Der Sitz des Arbeitgebers ist egal, solange ich nur wenige Tage im Land bin. Ist der Arbeitgeber im Land ansässig, in dem du arbeitest, fällt die zweite Bedingung weg. Dann darf das Arbeitsland besteuern, selbst bei weniger als 183 Tagen.
  • ●Ein Arbeitsplatz im Ausland ist für den Lohn unerheblich. Ob ein Arbeitsplatz eine Betriebsstätte deines Arbeitgebers begründet, ist eine Einzelfrage. Entsteht sie und trägt sie den Lohn, fällt die dritte Bedingung weg.

Beispiele mit Tagen

Die Tabelle rechnet nur mit Tagen, ohne Beträge. Ob die übrigen Bedingungen erfüllt sind, bleibt offen.

SituationTage im anderen LandEinordnung
Kurze Workation von 6 Wochen42Unter 183 Tagen. Die Bedingungen zu Arbeitgeber und Betriebsstätte gelten trotzdem.
Zwei Aufenthalte von je 100 Tagen innerhalb eines Zwölf-Monats-Zeitraums200Über 183 Tagen. Die Ausnahme greift nicht.
Vom 15. Mai bis zum 15. November, beide Tage eingerechnet185Über 183 Tagen. Die Ausnahme greift nicht.
1. September bis 31. Dezember 2026, danach 1. Januar bis 30. April 2027122 im Kalenderjahr 2026, 120 im Kalenderjahr 2027, zusammen 242Nach einem Abkommen, das auf das Kalenderjahr abstellt (etwa das DBA Deutschland-Österreich), unter 183 je Jahr. Nach dem OECD-Muster sind es 242 Tage im Zwölf-Monats-Zeitraum, also darüber.
Ein Arbeitgeber mit Betriebsstätte im Gastland trägt den Lohn60Bedingung 3 ist nicht erfüllt. Das Gastland darf besteuern.

Was du praktisch tun kannst

Plane deine Aufenthalte mit einer Tagesliste. Notiere Ein- und Ausreisetage und markiere, welche Tage im Land lagen. So bleibt die Zählung nachprüfbar.

Kläre vorab mit deinem Arbeitgeber, ob er im Gastland eine Betriebsstätte hat oder dort Lohnkosten trägt. Davon hängen die zweite und die dritte Bedingung ab.

Lies den Text des Abkommens zwischen Deutschland und dem Gastland, bevor du reist. Bei mehreren Ländern oder langen Aufenthalten lohnt sich außerdem ein Steuerberater mit Auslandsbezug. Auslandsarbeit wirft auch Versicherungsfragen auf, eine Anfrage ist über die Versicherungsseite möglich.

Häufige Fragen

Gilt die 183-Tage-Regel auch für Freelancer?

Die Regel ist auf Arbeitnehmer zugeschnitten. Für Selbstständige zählt, ob im anderen Land eine Betriebsstätte besteht. Den Umgang mit der Frage, ob du freiberuflich arbeitest, erklärt der Artikel Freiberufliche Arbeit versteuern.

Wie viele Tage sind sicher?

Eine sichere Zahl gibt es nicht. 183 Tage sind die Obergrenze einer Bedingung. Ob du sicher bist, hängt von allen drei Bedingungen und vom Text des Abkommens ab.

Zählt ein Urlaub im Gastland mit?

Ja, nach dem OECD-Kommentar zu Artikel 15 (Rn. 5) zählen Urlaubstage im Land mit, ebenso Wochenenden und Feiertage im Land. Ganze Tage außerhalb des Landes zählen nicht. Ob ein einzelnes Abkommen das anders regelt, steht im Text.

Quellen

Stand der Quellen: 11. Oktober 2026.

  • ●OECD: Model Tax Convention on Income and on Capital, Condensed Version 2017. Art. 15 Abs. 1 und 2 (S. 38), Art. 7, Kommentar zu Art. 15, Rn. 4 und 5, Einleitung Rn. 13 und 25. Stand der Fassung: 2017. PDF
  • ●DBA Österreich, Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 (Kalenderjahr), Fassung 24.08.2000: NWB. Den Primärtext beim Bundesfinanzministerium konnte ich zum Abruf nicht öffnen.
  • ●DBA Österreich, Art. 14 (Selbständige Arbeit): NWB
  • ●Einkommensteuergesetz, § 1 Abs. 1: gesetze-im-internet.de
  • ●Abgabenordnung, § 8 (Wohnsitz): gesetze-im-internet.de
  • ●Abgabenordnung, § 9 (gewöhnlicher Aufenthalt): gesetze-im-internet.de
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